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Die komplette Hausordnung als: PDF
- Haus- und Gehwegreinigung Sofern die Haus- und Gehwegreinigung nicht durch eine Drittfirma durchgeführt wird, hat der Mieter diese vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung bzw. geltenden Hausregelung wie folgt durchzuführen:
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- Die Reinigung von Kellergängen, Waschküche und Speicher, der Hauseingangs-Vorflächen wechselt wöchentlich unter den Hausparteien. Haus-, und Kellertüre sind monatlich einmal zu reinigen. Falls die Hausparteien sich nicht über die Reihenfolge einigen, setzt sie der Vermieter fest. Der Umfang der Gehwegreinigung ergibt sich aus der jeweils geltenden Gemeindesatzung.
- Die Mieter haben die zu ihrem Geschoss führende Treppe (mit Absatz) einmal wöchentlich gründlich zu reinigen, im Bedarfsfall öfter, das Gangfenster monatlich. Die EG-Hauspartei hat den Hausflur bis zur Kellertür einmal wöchentlich, im Bedarfsfall öfter, gründlich zu reinigen. Befinden sich mehrere Wohnungen auf einem Geschoss, so wechseln die vorstehenden Verpflichtungen wöchentlich, in den Fällen monatlicher Reinigung monatlich.
- Der Mieter hat alle von ihm verursachten Verschmutzungen im Anwesen, auf dem Gehweg und auf der Straße unverzüglich zu beseitigen.
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- Winterdienst Sofern nicht durch eine Drittfirma durchgeführt, hat der Mieter im wöchentlichen Wechsel entsprechend Ziffer 1a nach Schneefall und nach Eintritt von Tauwetter den Schnee vom Gehweg und Hof zu entfernen und bei Glatteis zu streuen. Der Vermieter stellt das erforderliche Gerät, der Mieter das Streumaterial. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der örtlichen Straßenreinigungsordnung.
- Verpflichtung zur Hausgemeinschaft. Die vertrauensvolle Hausgemeinschaft im Sinne des Mietvertrags setzt voraus, dass von allen Hausbewohnern weitgehende Rücksichtnahme geübt und das den Mietern im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird.
- Schutz vor Lärm. Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13 – 15 Uhr und von 22 – 6 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt. Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Hausbewohner und Nachbarn nicht stören. Es ist darauf zu achten, dass besonders während der Ruhezeiten Haus- und Wohnungstüren leise geschlossen werden. Kinder sind entsprechend zu beaufsichtigen, um Ruhestörungen im und um das Haus zu vermeiden. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22:00 Uhr hinaus erstrecken, sollten der Hausgemeinschaft rechtzeitig angekündigt werden.
- Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei längerer Abwesenheit sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder bei einer Person des Vertrauens in der Nachbarschaft zu hinterlegen, Name und Anschrift der Vertrauensperson sind dem Vermieter zu benennen.
- Rauchen. Das Rauchen ist in allgemein zugänglichen Räumen, wie z.B. Treppenhaus, Waschküche, Gemeinschaftskellerräumen sowie allen Einzelkellerräumen untersagt.
- Schutz vor Frost und Unwetter. Sämtliche Fenster – auch Dach-, Gang- und Kellerfenster – sind bei Unwetter sofort zu schließen. Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster, diese dürfen nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost müssen die entsprechenden Räume so beheizt werden, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. Die Hof- und Gartenleitung ist abzustellen und leer laufen zu lassen.
- In den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen und Anlagen dürfen außer auf dafür vorgesehenen Flächen Gegenstände aller Art, insbesondere Fahrräder, Mopeds, Motorräder und sonstige Fahrzeuge nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt für das Abstellen von Fahrzeugen und anderen Gegenständen außerhalb des Hauses auf dem Grundstück.
- Für die Beseitigung von Abfällen sind ausschließlich Müllbehältnisse entsprechend der örtlichen Regelung zu verwenden. Sofern Müllbehälter (z. B. grüne Tonnen) von mehreren Mietern gemeinsam genutzt werden, sind diese verpflichtet, im Wechsel die Müllbehälter zur Müllabfuhr bereitzustellen und anschließend an den Stellplatz zurückzubringen. Gelbe Säcke sind erst am Vorabend der Abholung an die entsprechenden Plätze zu legen. Die Entsorgung von Abfällen, Essensresten und schädlichen Flüssigkeiten in Ausgussbecken oder WC ist verboten, dies gilt insbesondere für Hygieneartikel (z.B. Wattestäbchen, feuchtes Toilettenpapier usw.), Fette und Öle.
- Treppenhausbeleuchtung/Hauseingangstür. Der Mieter hat Schäden an der Treppenhausbeleuchtung umgehend dem Vermieter zu melden.
- Das Waschen und Trocknen von Wäsche hat in der Waschküche bzw. dem Trockenspeicher zu erfolgen, sofern diese Räume vorhanden sind.
- Das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Polstermöbeln usw. darf nur an dem hierfür bestimmten Platz, z. B. im Hof – keinesfalls auf dem Balkon oder vor bzw. aus den Fenstern – und nur während den behördlich erlaubten Zeiten erfolgen.
- Das Anbringen von Schildern bedarf der Genehmigung des Vermieters.
- Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlage stets an der Leine zu führen. Verunreinigungen gemeinschaftlicher Gebäudeteile und Flächen sind vom Tierhalter umgehend zu beseitigen.
- Außenantennen, insbesondere Fernsehantennen, dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters angebracht werden und nur nach Abschluss eines besonderen Antennenvertrags. Die Ausführung muss fachgerecht erfolgen. Der Mieter haftet für alle aus der Anbringung und aus dem Vorhandensein der Anlage entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Zustand der Anlage auf Kosten des Mieters durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
- In Speicher- und Kellerraum dürfen leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten zur Vermeidung von Brandgefahr nicht aufbewahrt werden. Jeder Mieter hat das ihm zugewiesene Keller- bzw. Speicherabteil zu nutzen. Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.
- Garagen/Stellplätze. Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten. Der Mieter hat die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw. Schnee freizuhalten und im Winter bei Bedarf auch zu streuen. In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das Rauchen verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z. B. Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager- oder Abstellraum benutzt werden. Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles Laufen lassen des Motors in der Garage, ist untersagt. Auf der Zufahrt zur Garage darf kein Fahrzeug abgestellt werden.
- Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.
- Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung, Änderungsrecht des Vermieters. Der Vermieter darf die Hausordnung zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung und eines gedeihlichen Zusammenlebens ändern oder ergänzen. Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen Hausordnungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, ab dem auf die zweite erfolglose Abmahnung folgenden Monat die entsprechenden Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen und auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter durch den Mieter mit Vertragsunterzeichnung im Voraus ermächtigt. Der Vermieter hat in den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung hinzuweisen. Das Recht des Vermieters zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bleibt hiervon unberührt.
- Verhinderung des Mieters. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle ihm durch Mietvertrag, Hausordnung oder durch sonstige Bestimmungen auferlegten Pflichten auch während seiner Verhinderung erfüllt werden. Abwesenheit, Alter, Krankheit, Urlaub usw. entbinden den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen.
- Haus- und Gehwegreinigung Sofern die Haus- und Gehwegreinigung nicht durch eine Drittfirma durchgeführt wird, hat der Mieter diese vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung bzw. geltenden Hausregelung wie folgt durchzuführen:
Richtig Heizen und Lüften
Stolperfalle Treppenhaus
Verhalten im Brandfall
Gute Nachbarschaft
Tatort Balkon
Mülltrennung
Altpapier
Das gehört in die Blaue Tonne:
Zeitschriften und Illustrierte
Schreib- und Computerpapier
Kataloge und Werbeprospekte
Knüllpapier
Bücher ohne beschichteten Einband
Verpackungspapier und Kartonagen
Das gehört nicht hinein, sondern in
Restabfallbehälter:
verschmutzte Papiere und Pappen
Fotos, Aktenordner
Windeln
Tapetenreste (auch unbenutzte)
Gelbe Tonne:
Verbundstoffe (Tetra Paks) und Alufolien
beschichtetes Papier von Wurst- und Backwaren
beschichtete Pappen von Tiefkühlprodukten
Einweggeschirr aus Pappe
Biotonne:
Küchen-, Kosmetik- und Papiertaschentücher
Leichtverpackungen
Das gehört in die Gelbe Tonne:
Kunststoffflaschen von Wasch-, Spül- und Kosmetikartikeln
Becher von Jogurt, Quark u.a Milchprodukten
Schalen für Obst und Gemüse aus Styropor oder Holz
Aluminiumdeckel, -schalen, -dosen, Assietten
Getränkekartons (Tetra Paks)
leere Spraydosen, Kronkorken, Verschlüsse
Styroporverpackungen
leere Farbeimer
Schraubverschlüsse und Vakuumverpackungen
Das gehört gehört nicht hinein, sondern in
Restabfallbehälter:
Restabfall, Windeln
Nichtverpackungen aus Plastik wie Schüsseln, Spielzeug, Zahnbürsten, Eimer, Rohre
Dämmstyropor
Sperrmüll:
Gartenmöbel
Glascontainer:
Glasflaschen
Bioabfall
Das gehört in die braune Tonne:
Obst- und Gemüsereste
Teebeutel und Kaffeefilter
Eier- und Nussschalen
Blumen- und Pflanzenreste, Rasenschnitt
Laub und zerkleinerter Hecken-, Baum- und Strauchschnitt
kompostierbares Kleintierstreu
Das gehört gehört nicht hinein, sondern in
Restabfallbehälter:
Fisch-, Fleisch- und Wurstreste
Windeln, Staubsaugerbeutel und Tabakreste
Asche und Kehrricht
nicht kompostierbares Kleinstreu, Wolle, Tierhaare und Federn
kranke Pflanzen
Gelbe Tonne:
Plastiktüten
Restabfall
Das gehört in die schwarze Tonne:
Asche und Kehrricht
Fisch-, Fleisch- und Wurstreste
Windeln, Hygieneartikel, Staubsaugerbeutel und Tabakreste
Tapeten(auch unbenutzte), Fotos und Aktenordner
Porzellan- und Keramikbruch, Spiegel- und Fensterglasscherben
Verpackungen mit Restinhalten
Glühbirnen
Nichtverpackungen aus Plastik wie Schüsseln, Spielzeug, Zahnbürsten, Eimer, Rohre
nicht kompostierbares Tierstreu
Das gehört gehört nicht hinein, sondern in
Problemstoffsammlung/
Schadstoffmobil:
Energiespar- und Halogenlampen, Leuchtstoffröhren
Quecksilberthermometer
Batterien und Akkus
Sperrmüll:
Restabfälle, die zu groß für die Tonne sind
Problemstoffe
Giftige Stoffe können im Restabfallbehälter oder in der Kanalisation
Gesundheit und Umwelt gefährden! Geben Sie diese Abfälle
in eine gesonderte Sammlung zum Schadstoffmobil oder in das
FNE Zwischenlager für Sonderabfall Freiberg am Schachtweg 6.
Das sind Problemstoffe
Energiespar- und Halogenlampen, Leuchtstoffröhren
Quecksilber-Thermometer
Batterien und Akkus, PKW-Batterien
Öl-, Nitro-, Alkydharzlacke und –farben
Haushalt- und Fotochemikalien, Klebstoffe
Abbeiz- und Holzschutzmittel
Düngemittel
Fleckenentferner, Löse- und Desinfektionsmittel
Altmedikamente
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
Öle und Behältnisse mit unbekannten Inhalten
Das gehört gehört nicht dazu, sondern
Restabfallbehälter:
eingetrocknete Darben und Farbpatronen
Gelbe Tonne:
leere Farbbehälter
Altglas
Bitte die leeren Glasverpackungen nach Farben trennen:
grün, braun und weiß.
Blaue Flaschen gehören zum Grünglas
Das gehört in den Glascontainer:
Saft-, Wein-, Sekt-, Öl- und Ketchupflaschen aus Glas
Gemüse-, Marmeladen- und Konservengläser
Gläser für Babynahrung
Das gehört gehört nicht hinein, sondern
Restabfallbehälter
Bleiglas, Jenaer und feuerfestes Glas
Fensterscheiben und Spiegelglas
Glühbirnen
Autoverwertung:
Autoscheiben